SATZUNG | ||
§ 01 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins § 02 Der Zweck des Vereins § 03 Die Rechtsgrundlagen des Vereins § 04 Der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft § 05 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder § 06 Die Organe des Vereins § 07 Die Mitgliederversammlung § 08 Der erweiterte Vorstand § 09 Der Vorstand § 10 Gliederung des Vereins § 11 Die Kassenprüfer § 12 Datenschutz im Verein § 13 Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins und die Auflösung oder Aufhebung des Vereins bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke § 14 Übergangsvorschrift § 01 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der am 3. Mai 2005 gegründete Verein trägt den Namen BSG Motor Zschopau. Die Abkürzung BSG steht dabei für Ballsportgemeinschaft. (2) Der Verein wurde am 25. Mai 2005 unter der Nummer VR 884 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marienberg eingetragen. Die neue Nummer VR 6884 wurde nachträglich durch das Registergericht beim Amtsgericht Chemnitz vergeben. Der Verein hat seinen Sitz in Zschopau. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 02 Der Zweck des Vereins (1) Der Vereinszweck ist die Förderung und Entwicklung des Sports, insbesondere des Fußballsports. (2) Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch: (a) die Entwicklung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf Ebene des Breitensports; (b) die Förderung des Wohlbefindens durch sportlichen Ausgleich zu den Belastungen des Alltags; (c) die Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen; (d) die Gewinnung und dem Einsatz von Übungsleitern und Schiedsrichtern. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig. (7) Der Verein ist Mitglied bei folgenden gemeinnützigen Dachorganisationen des Sports und Sportfachverbänden: br>(a) Landessportbund Sachsen; (b) Kreissportbund Erzgebirge; (c) Sächsischer Fußball-Verband; (d) Kreisverband Fußball Erzgebirge. (8) Über weitere Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. § 03 Die Rechtsgrundlagen des Vereins (1) Unmittelbare Rechtsgrundlagen für den Verein bilden: (a) die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien der Dachorganisationen des Sports und der Sportfachverbände; (b) die Vereinssatzung; (c) die Ordnungen und Richtlinien, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. (2) Vereinsordnungen und -richtlinien im Sinne Absatz (1) Buchstabe (c) sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Vereinsordnungen und -richtlinien sowie Änderungen der Vereinsordnungen und -richtlinien werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. § 04 Der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied kann je natürliche Person werden, die schriftlich – unter Anerkennung der Vereinssatzung – beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig. (2) Für außergewöhnliche Verdienste kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. (3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Zwecke des Vereins besonders unterstützen. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt analog der ordentlichen Mitglieder. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch: (a) Austritt; (b) Ausschluss; (c) Tod. (5) Der Austritt muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30. September des Kalenderjahres erklärt werden. Ausnahmen bedürfen der Entscheidung des erweiterten Vorstandes. (6) Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden, wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins sowie gegen die Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse der Vereinsorgane; (b) schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins. (7) Der Beschluss über den Ausschluss ist mittels Einschreiben Einwurf zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen drei Wochen gegen den Ausschluss schriftlich Berufung beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht werden. § 05 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes natürliche Mitglied hat das Recht: die Leitungen und den Vorstand zu wählen, in diese Gremien gewählt zu werden und Rechenschaft über deren Tätigkeiten zu verlangen. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Wahlfunktionen kann jedes Mitglied ab vollendeten 18. Lebensjahr ausüben; (b) die Sportanlagen, Geräte und Einrichtungen entsprechend den geltenden Vereinbarungen zu nutzen; (c) im Rahmen des Vereinszwecks an den sportlich-kulturellen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; (d) an die Abteilungsleitungen, an die berufenen Mitglieder und an den Vorstand Vorschläge, Fragen und Eingaben zu richten; (e) seine persönliche Beteiligung in allen Fällen zu fordern, in denen die gewählten Organe und Leitungen einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen. (2) Jedes natürliche Mitglied hat die Pflicht: sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich aufzutreten sowie durch vorbildliches Verhalten den Verein würdig zu vertreten; (b) mit Vereinseigentum, Sportstätten und Sportgeräten pfleglich umzugehen; (c) die Vereinssatzung, die Ordnungen und Richtlinien des Vereins einzuhalten und für die Verwirklichung der gefassten Beschlüsse einzutreten; (d) regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt. § 06 Die Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung; der erweiterte Vorstand; (c) der Vorstand. § 07 Die Mitgliederversammlung (1) Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegen vor allem die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; (b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer; (c) die Entlastung und Wahl des Vorstandes; (d) die Bestätigung des erweiterten Vorstandes gemäß § 8 Absatz (1); (e) die Wahl der Kassenprüfer; (f) die Bestätigung der Beitragsordnung, von Umlagen und deren Fälligkeit; (g) die Genehmigung des Haushaltplanes; (h) Beschlüsse zu Änderungen der Vereinssatzung oder deren Neufassung; (i) Beschlüsse zu Anträgen gemäß § 7 Absatz (4); (j) Entscheidungen über Berufungen gegen den Vereinsausschluss gemäß § 4 Absatz (7); (k) Entscheidungen bezüglich der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 4 Absatz (2). (2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung ist den Mitgliedern drei Wochen vor dem Termin durch Aushang bekannt zu geben. (3) Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied oder vom Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müsen bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mittels Aushang vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder ((b) 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder eine derartige Versammlung schriftlich beantragen. § 08 Der erweiterte Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestätigt. (2) Er setzt sich aus dem gewählten Vorstand, den Abteilungsleitern und den berufenen Mitgliedern zusammen. (3) Der erweiterte Vorstand wird mindestens viermal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen. (4) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Finanz- und Geschäftsordnung. § 09 Der Vorstand (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte zwischen den Sitzungen des erweiterten Vorstandes. (2) Der Vorstand besteht aus: (a) dem Vorsitzenden; (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden; (c) dem Kassenwart; (d) dem Schriftführer. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschale Aufwandsentschädigungen im Sinne der Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die steuer- beziehungsweise abgaberechtlichen Vorgaben sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg beziehungsweise nachgewiesene Fahrt- und Telefonkosten bleiben hiervon unberührt. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand in seiner zahlenmäßigen Stärke durch Kooptation selbst ergänzen oder die restlichen Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte allein bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. (5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. § 10 Die Gliederung des Vereins (1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen führen ihre Geschäfte auf der Grundlage der Finanzpläne. Die Finanzpläne werden vom erweiterten Vorstand nach der geltenden Finanz- und Geschäftsordnung bestätigt. (2) Abteilungen können sich in Sportgruppen gliedern. (3) Über die Gründung und Auflösung von Abteilungen und Sportgruppen ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes notwendig. § 11 Die Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein. Die Wiederwahl eines oder beider Kassenprüfer für eine weitere Amtszeit ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins – einschließlich der Bücher und Belege – mindestens einmal im Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Prüfbericht durch die Kassenprüfer vorzulegen. (3) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. § 12 Datenschutz im Verein (1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert, genutzt und verarbeitet. (2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) auf. Bei minderjährigen Mitgliedern erfolgt die Datenerhebung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in Anlehnung an § 4 Absatz (1). Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. (3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 5 gilt entsprechend. (4) Als Mitglied bei eingetragenen Dachorganisationen des Sports und Sportfachverbänden ist der Verein verpflichtet, seine Mitgliederzahlen regelmäßig online – speziell für statistische und beitragstechnische Zwecke – an die vorgenannten Organisationen zu übermitteln. Übermittelt werden dabei das Geburtsjahr, das Geschlecht, die ausgeübte Sportart und die Art der Mitgliedschaft. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, das Geburtsdatum, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Ligaspielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein – je nach Notwendigkeit oder Vorgabe – die Ergebnisse und Ereignisse an Dachorganisationen des Sports, Sportfachverbänden, autorisierten Online-Plattformen und an interessierte Medien (5) Die Vereinsmitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z. B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins. (6) Jedes Mitglied hat das Recht darauf, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten; (b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind; (c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; (d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind; (e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen; (f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. (7) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 13 Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins und die Auflösung oder Aufhebung des Vereins bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (1) Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder entschieden. (2) Endet aufgrund einer Fusion mit einem anderen gleichartigen Verein die Rechtsfähigkeit der BSG Motor Zschopau, so geht das Vereinsvermögen in den neuen Verein über, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Sportförderung zu verwenden hat. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke – außer im Falle Absatz (2) – fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zschopau, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportförderung zu verwenden hat. (4) Bei Insolvenz des Vereins sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes entscheidet. § 14 Übergangsvorschrift (1) Sofern das Registergericht beim Amtsgericht Chemnitz Teile der neu gefassten Vereinssatzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt die Vereinssatzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.11.2019 beschlossen worden. |
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BSG Motor Zschopau e.V. | In der Sandgrube 3 | 09405 Zschopau/strong> |