|
Die BSG Motor Zschopau braucht Dich! Werde
Mitglied in deinem Lieblingsverein!
Du gehst zu
unseren Spielen ins Stadion in der Sandgrube? Du feierst Siege und
leidest bei Niederlagen? Du willst auch in Zukunft ein starkes Team
in deiner Heimat? Dann wird es höchste Zeit Mitglied zu werden und
damit deinem Verein zu helfen. Eine starke Mitgliedschaft ist der
Garant einer erfolgreichen Zukunft. Anliegen der Mitglieder ist es,
den Verein über das „normale Fan-Dasein" hinaus zu unterstützen. Als
Mitglied der BSG Motor Zschopau hast du ein demokratisches
Mitspracherecht. Die Mitglieder bekommen auf der
Jahreshauptversammlung Rechenschaft abgelegt und entscheiden über
wichtige Fragen des Vereins mit. Als Mitglied erhältst du außerdem
freien Eintritt zu allen Heimspielen deines Vereins.
|
Antrag für eine Mitgliedschaft bei der BSG Motor Zschopau
e.V. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein
gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei
minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter bedarf. Drucke das Formular
aus und schicke es mit deinen Angaben an: BSG Motor
Zschopau In der Sandgrube 3 09405 Zschopau |
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.
Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert
werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab
dem auf die Beschlussfassung folgenden Kalenderjahr. (2) Beim
Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits
geleisteter Mitgliedsbeiträge. § 2
Zahlweise der Mitgliedsbeiträge (1) Die
festgesetzten Beiträge werden, je nach Angaben auf dem
Mitgliedsantrag, monatlich oder jährlich erhoben. (2) Die Zahlung der
Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich durch Lastschrifteinzug. Die
Mitglieder, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, erteilen
dazu ihre Zustimmung auf dem Mitgliedsantrag unter Angabe der
Bankverbindung. (3) Eventuell anfallende
Rücklastgebühren, die im Zusammenhang mit der im Absatz (2)
beschriebenen Verfahrensweise anfallen, sind vom Mitglied, wie auf
dem Mitgliedsantrag ausgewiesen, zu tragen.
§ 3 Höhe der Mitgliedsbeiträge (1) Die
Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen ergibt sich aus § 5
Absatz (2) Buchstabe (d) der Vereinssatzung und beträgt für:
(a) Erwachsene ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr: |
8,00 € monatlich / 96,00 € jährlich |
(b) Rentner, Auszubildende,
Arbeitslose: |
5,00 € monatlich / 60,00 € jährlich |
(c) Kinder, Jugendliche, Studenten:
|
3,00 € monatlich / 36,00 € jährlich |
(2) Ehrenmitglieder
sind gemäß § 4 Absatz (2) der Vereinssatzung von der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen befreit. (3) Fördermitglieder gemäß
§ 4 Absatz (3) der Vereinssatzung können die Höhe ihres monatlichen
Mitgliedsbeitrages selbst festlegen. Der monatliche Mindestbeitrag
für den Status „Fördermitglied“ beträgt 10 €. (4)
Ermäßigte Beitragsformen, speziell für den Personenkreis im Absatz
(1) Buchstaben (b) und (c), sind zu beantragen und in geeigneter
Form regelmäßig nachzuweisen. § 4
Sonstige Festlegungen (1) Im Sinne der
vereinfachten Beitragskassierung haben – abweichend von den
Festlegungen gemäß § 2 Absatz (2), bestimmte Personengruppen (z. B.
Kinder, Jugendliche etc.) die Möglichkeit, ihre Mitgliedsbeiträge in
bar an einem vom Schatzmeister beauftragten Vereinsvertreter zu
leisten.
(2) Für Vereinsmitglieder, die eine oder mehrere ehrenamtliche
Funktionen im Verein mit einem außergewöhnlichen persönlichen und
zeitlichen Engagement erfüllen, kann eine Beitragsermäßigung oder
eine Beitragsbefreiung erfolgen. Personelle Vorschläge diesbezüglich
unterbreitet der Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung.
Ausnahmslos die Mitgliederversammlung entscheidet über eine
Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung. Die Möglichkeit einer
Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gelten für aktive und
passive Vereinsmitglieder gleichermaßen. (3) Die
Vereinsmitglieder – bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten,
haben jegliche Änderungen, die besonders die Mitglieder- und
Beitragsverwaltung betreffen, dem Vereinsvorstand anzuzeigen (siehe
besonders § 3 Absatz (4). Die vorstehende
Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.11.2019
bestätigt. |
|